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Korts Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Hültzstraße 26
50933 Köln
Tel.: +49 (0) 2 21/940 21 00
Fax.: +49 (0) 2 21/940 21 01 Willkommen Wir begrüßen Sie auf der Homepage der Korts Rechtsanwaltsgesellschaft mbH!
Unsere Kanzlei ist auf dem Gebiet des
Wirtschaftsrechts (Handels- und Gesellschaftsrecht, Arbeitsrecht), des
Steuerrechts (nationales/internationales Steuerrecht) und des
Steuerstrafrechts tätig.
Alle Rechtsanwälte unserer Kanzlei sind als "Fachanwälte für Steuerrecht" und Steuerstrafverteidiger qualifiziert und haben weitere wirtschaftsbezogene Zusatzqualifikationen erworben.
Neben ihrer rechtsberatenden Tätigkeit halten unsere Rechtsanwälte vielfach
Vorträge vor Fachpublikum und im Rahmen von Mandantenseminaren. Darüber hinaus
publizieren unsere Rechtsanwälte regelmäßig zu wirtschafts- und steuerrechtlichen Themen.
Weitere Informationen über die Korts Rechtsanwaltsgesellschaft mbH finden Sie in den entsprechenden Rubriken (
Mitarbeiter ,
Beratungsprofil ,
Veröffentlichungen ,
Vorträge ,
Mitgliedschaften ) auf dieser Seite.
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| BGH zur Irrtumsproblematik bei Steuerhinterziehung |
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- 14. Oktober 2011 -
Der Bundesgerichtshof hat heute ein Urteil veröffentlicht, dass sich mit der Irrtumsproblematik bei einer Steuerhinterziehung auseinandersetzt. Das Landgericht Koblenz hatte einen Angeklagten in 12 von 15 angeklagten Fällen freigesprochen. Auf Revision der Staatsanwaltschaft hob der BGH diese Freisprüche nunmehr auf und verwies das Verfahren zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des LG Koblenz zurück.
Hintergrund der Entscheidung ist der Umstand, dass der ein Steuerpflichtiger nicht wegen Steuerhinterziehung bestraft werden kann, wenn er nicht wusste, dass seine Handlungen steuerliche Folgen auslösen und er deshalb keine Angabe gegenüber den Finanzbehörden macht. Der Angeklagte im Fall vor dem LG Koblenz hatte genau dies gegenüber dem Gericht behauptet. Der BGH beanstandete nun, dass das LG Koblenz dem Angeklagte diese Behauptung mehr oder weniger ungeprüft übernahm bzw. nicht kritisch genug hinterfragte. So habe das LG Koblenz übersehen, dass viele Fakten eher dafür sprächen, dass der Angeklagte sehr wohl die Möglichkeit erkannt habe, dass seine Handlungen steuerliche Folgen in Deutschland auslösen könnten. In solch einer Konstellation könne sich der Angeklagte dann aber nicht mehr auf einen Irrtum berufen. Der BGH gibt in seinem Urteil deutliche Hinweise an das LG Koblenz, wie es bei der neuen Verhandlung das Vorliegen/Nichtvorliegen eines Irrtums zu prüfen hat. |
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| Steuerfahndung: Großrazzia gegen liechtensteinische/luxemburgische Bankkunden? |
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- 13. Oktober 2011 -
Nachdem Deutschland mit der Schweiz ein Steuerabkommen abgeschlossen hat, welches in der Zukunft die Verwertung von sogenannten *Steuersünder-CDs* erschweren soll, geht die Steuerfahndung nunmehr verstärkt gegen Kunden anderer Länder vor. Gerüchteweise soll z.B. eine Großrazzia gegen luxemburgische/liechtensteinische Bankkunden bevorstehen. *Retten* können sich Betroffene nur durch die Abgabe einer strafbefreienden Selbstanzeige - steht die Steuerfahndung ersteinmal vor der Türe ist es auf jeden Fall zu spät.
Der Bundesgerichtshof hat allerdings in den letzten Jahren die Vorraussetzungen für eine wirksame strafbefreiende Selbstanzeige extrem erhöht und verkompliziert. Steuerpflichtige die sich mit dem Gedanken an die Abgabe einer strafbefreienden Selbstanzeige tragen sollten sich daher unbedingt vorher durch einen Fachanwalt für Steuerrecht beraten lassen. |
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| Umsatzsteuer: Nur eingeschränkter Vorsteuerabzug bei von Ehegatten errichteten und gemischt genutzen Immobilien |
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- 12. Oktober 2011 -
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit zwei heute veröffentlichten Urteilen ein *Steuersparmodell*, dass in der Vergangenheit heftig diskutierte wurde (vgl. Seeling-Entscheidung des EuGH), präzisiert:
Nach Ansicht des BFH, kann ein Ehegatte keine Vorsteuer im Zuammenhang mit der Vermietung seines Miteigentumsanteils an der gemeinsam errichteten Immobilie an den anederen Ehegatten geltend machen.
Im vorliegenden Fall hatte der Ehemann in dem gemeinsam mit seiner Ehefrau errichteten Wohnhaus ein Büro eingerichtet und zu diesem Zweck den entsprechenden Miteigentumsanteil seiner Ehefrau *angemietet*. Die Ehefrau opitiert hinsichtlich ihrer Vermietungseinkünfte zur Umsatzsteuer und machte gleichzeitig die anteilige Vorsteuer aus den Baukosten für den angemieteten Büroteil geltend. Der BFH erklärte, dass im zivilrechtlichen Sinne zwar eine Vermietung vorliegen würde, im umsatzsteuerrechtlichen Sinne allerdings nicht. Eine Vermietungsleistung im umsatzsteuerrechtlichen Sinne liege nur dann vor, wenn der Mieter das Mietobjekt erst durch(!) die Vermietung zur alleinigen Nutzung zugewiesen bekomme. Ist der Mieter schon vor der Vermietung im (Allein- oder Mit-)Besitz des Mietobjekts, so liege umsatzsteuerrechtlich keine Vermietungsleistung vor - den der Mieter erhalte nicht mehr, als er ohnehin schon innehabe. Unter Verweis auf ein Urteil des EuGH aus dem Jahre 2005 ist der BFH der Ansicht, dass im Fall der gemeinschaftlichen Errichtung einer Wohnimmobilie der Miteigentumsanteil des, abgesehen von seiner Vermietungstätigkeit, nicht unternehmerisch tätigen Ehegatten an der Büroimmobilie bereits bei der Errichtung/Herstellung(!) an unternehmerisch tätigen, anderen Ehegatten geliefert wird. Da dieser Ehegatte somit umsatzsteuerrechtlich bereits ab Errichtung/Herstellung im Alleinbesitz des Bürosraumes sei, könne dieser nicht (nochmal) umsatzsteuerrechtlich an ihn vermietet werden. Als Ausweg hätte sich in diesem Fall angeboten, dass der Ehemann alleine für den gesamten(!) Büroraum die Vorsteuer geltend macht. |
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| Doppelbesteuerungsabkommen mit Hongkong? |
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- 10. Oktober 2011 -
Zwischen Deutschland und der Volksrepublik China besteht seit 1985 ein Doppelbesteuerungsabkommen. Dieses Abkommen gilt jedoch nicht für Hongkong, welches 1997 aus der britischen Verwaltung *entlassen* wurde und nunmehr einen besonderen Teil der VR China (Hongkong Special Administrative Region) bildet.
Im Laufe der letzten Jahre hat Hongkong mit mehreren (EU-)Staaten DBA geschlossen, unter anderem mit unseren unmittelbaren Nachbarländern Österreich und Luxemburg. Nunmehr konnte festgestellt werden, dass chinesische Unternehmen von Hongkong aus vermehrt Investitionen in Deutschland über Österreich und Luxemburg vornehmen und nicht mehr direkt. Deutsche Wirtschaftsvertreter führen dies auf das Bestehen der DBA mit diesen Ländern bzw. das Nichtbestehen eines DBA zwischen Hongkong und Deutschland zurück. Noch im Januar diesen Jahres hatte das Bundesfinanzminsterium offiziell erklärt, dass nicht beabsichtigt sei, Hongkong in den Geltungsbereich des DBA mit VR China einzubeziehen bzw. ein gesondertes DBA mit Hongkong abzuschließen - diese Haltung wird von deutschen Wirtschaftskreisen nunmehr deutlich kritisiert. |
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| BFH: Umsatzsteuerpflicht von innergemeinschaftlicher Lieferung bei vorsätzlicher Täuschung |
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- 05. Oktober 2011 -
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat zu einer Streitfrage im Zusammenhang mit der Umsatzsteuerpflicht bei innergemeinschaftlichen Lieferungen von Pkw Stellung genommen. Er nimmt dabei Bezug auf ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs aus diesem Jahr und schließt sich dessen Meinung an: Trotz objektivem Vorliegen der Voraussetzungen einer steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferung gemäß § 6a UStG schuldet der Unternehmer die Umsatzsteuer, wenn er sich vorsätzlich durch Täuschung über die Identität des Abnehmers (im Ausland) an einer Umsatzsteuerhinterziehung beteiligt. Bemerkenswert ist in diesem Zusammenhang, dass der BFH es unberücksichtigt lässt, dass das Strafverfahren gegen den (ausländischen) Abnehmer im betroffenen EU-Ausland von den dortigen Behörden eingestellt wurde. Diesbezüglich stellt sich die Frage nach der *Einheitlichkeit der europäischen Rechtsordnung* - es scheint nämlich so zu sein, dass in den südlichen EU-Staaten faktisch keine Strafverfolgung bzw. Aburteilung von Umsatzsteuerhinterziehern stattfindet. |
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